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Die obersten Tuning-Gebote

Der Tuning-Markt ist groß, auch schwarze Schafe sind zu finden. Motorline.cc verrät die obersten Gebote für legales und sicheres Tuning.

1. Lassen Sie sich Zeit bei der Auswahl der Komponenten und suchen Sie kompetente Beratung. Akzeptieren Sie, dass zwar vieles technisch machbar, aber nur einiges zulässig ist. Nehmen Sie auch zur Kenntnis, dass sich durch bestimmte Tuningmaßnahmen die Lebensdauer einzelner Fahrzeugkomponenten verringern kann.

2. Achten Sie darauf, dass jede Komponente eine EU-Zulassung, eine Produktnummer sowie ein Prüfzeichen (ECE oder EEC) trägt; fordern Sie zu JEDEM Teil das entsprechende Hersteller-Gutachten an (z.B. auch Festigkeits- und Radlastgutachten für Felgen; sowie Zulassung von Fensterfolien). Stahlflex-Bremsschläuche müssen (z.B.auf einem Ring) eine, dem Hersteller eindeutig zuzuordnende Produktnummer aufweisen.

3. Überprüfen Sie VOR DEM EINBAU die im Gutachten angeführten Komponenten EXAKT mit den tatsächlich von Ihnen erworbenen Teilen! Aufkleber mit Identifikations-, Artikel-, Prüf- oder Genehmigungsnummern dürfen keinesfalls entfernt werden und müssen auch nach dem Lackieren noch lesbar sein!

4. Sollten für Komponenten zum Zeitpunkt des Einbaues keine Gutachten vorliegen, so notieren Sie ALLE am Teil erkennbaren Kennzeichnungen (Hersteller, Codes, Prüfnummern, etc.) und bewahren Sie die Rechnung gut auf.

5. Derzeit muss für unelastische Teile in einem bestimmten Bereich eine Bodenfreiheit von zumindest 11 cm eingehalten werden, für ECHT elastische (z.B. PUR-Teile) hingegen 8 cm.

6. Für Rad-/Reifen-Kombinationen muss eine entsprechende Abdeckung durch Karosserie oder Verbreiterungen gegeben sein (30° vor und 50° hinter der Lotrechten in Achsmitte).

Die verwendeten und handelsüblichen Profil-Klebeleisten müssen eine gewisse Festigkeit/Steifigkeit aufweisen und fest mit der Radmuldenkante verschraubt oder mittels Industriekleber DAUERHAFT HALTBAR verklebt werden.

7. Die Spurweitenänderung darf ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers oder sonstiger Freigaben max. +2% sein (bei Geländefahrzeugen mit Trägerrahmen max. +4%).

8. Die ausreichende Freigängigkeit aller Komponenten ist zu gewährleisten. Zu Bremsen und Fahrwerk, sowie zu Karosserieteilen sind gewisse Mindestabstände einzuhalten (extrem wichtig bei schwimmenden Bremssätteln); Radbogenkanten sind bei Bedarf umzubördeln und auszuweiten.

9. Bei Änderung des Abrollumfanges ARU von mehr als +1,5% und –2,5% im Vergleich zur Serienbereifung muss der Geschwindigkeitsindikator ("Tacho") adaptiert werden.

Bei Änderung des Abrollumfanges der Bereifung von etwa +8% und –8% oder bei Über-/Untersetzungsänderungen muss zusätzlich ein nochmaliges Abgasgutachten (relativ aufwendig) erstellt werden.

10. Schraubfahrwerke müssen derzeit über eine Fixiervorrichtung verfügen, mit welcher das Verstellsystem dauerhaft fixiert werden kann (meist Abrissschraube oder durchdacht plazierte Begrenzungshülse).

Zur Erleichterung verzichten die Genehmigungsstellen zunehmend auf die Fixierung; zur Verhindern von nachträglichen Umrüstungen werden allerdings einige Kontrollmaße in den Typenschein eingetragen (z.B. Distanz in cm zwischen Radkastenkante/Radmittelpunkt oder Türschweller/Fahrbahn).

11. Alle Teile müssen fachgerecht (Einbaunachweis einer Fachwerkstätte erforderlich) verbaut und montiert werden (ev. bestätigt den fachgerechten Einbau auch das TB, der TÜV oder der Ziviltechniker im Zuge der Erstellung des Komplettgutachtens).

Nach Fahrzeugtieferlegungen und/oder der Reifenumrüstung sind die Spur- und Sturzwerte, sowie die Scheinwerfereinstellung und nötigenfalls auch die Bremskraftregelung zu korrigieren. Mess- und Datenblätter sind bei der Typisierung vorzulegen.

12. Einarmwischer werden derzeit i.a. in Österreich seitens der Behörde nur bedingt genehmigt, da zwar das sog. "Wischfeld" als ausreichend, kaum aber das sog. "Sichtfeld" als entsprechend beurteilt werden kann. Die Endstellung des Wischerarmes muss entweder links oder rechts sein; Mittelstellungen (wie jene bei Motorsportfahrzeugen) ist nicht zulässig.

13. Tönungsfolien: Bitte beachten Sie, dass nach ECE-R43 "V"-markierte Scheiben (bereits getönt) NICHT mit Tönungsfolien versehen werden dürfen (ev. Ausnahmen existieren in Form von Bestätigungen).

Front- und vordere Seitenscheiben (beidseitig) dürfen dzt. NICHT mit Tönungsfolien versehen werden. Verwenden Sie nur Fensterfolien mit entsprechender Kennzeichnung.

Die Kennzeichnung muss im eingebauten Zustand auf jedem Einzelgegenstand vollständig ersichtlich und dauerhaft angebracht sein.

Weiters ist ein Genehmigungsbescheid (welcher die Österr. Genehmigung belegt) sowie eine Bestätigung eines vom Hersteller geschulten und autorisierten Betriebes über die ordnungsgemäße Verarbeitung mitzuführen.

Sind alle angeführten Bedingungen erfüllt, so besteht (lt. unserer Auslegung) keine Anzeigepflicht beim Landeshauptmann. Dennoch raten wir zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere (für unproblematische Verkehrskontrollen).

Am Besten lassen Sie das Anbringen von Tönungs-Folien immer bei spezialisierten Fachbetrieben wie z.B. der Firma Car-Care - www.car-care.at - durchführen.

Im dritten Teil werfen wir einen Blick auf die Kosten der notwendigen Gutachten und Eintragungen.

Tipps und Infos zum Thema Tuning finden Sie auch auf www.legales-tuning.at

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