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ARBÖ: Unfall und Datenschutzverordnung

Datenschutz-Wirrnis

Kürzlich trat die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Hat diese neue Richtlinie Einfluss auf den Datenaustausch bei einem Unfall?

Unzählige Bitten um Newsletter-Neuanmeldungen brachten in den letzten Wochen so manchen eMail-Posteingang zum Überlaufen. Da die neue, EU-weit geltende, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) alle Lebensbereiche betrifft, hat sich der ARBÖ die derzeitige Gesetzeslage und Einflussnahme der DSGVO im Falle eines Unfalles genau angesehen und die fünf wichtigsten Punkte im Umgang mit Daten bei einem Unfall zusammengefasst:

• Alle Unfallpartner sind verpflichtet, ihre Identität auszuweisen bzw. nachzuweisen. Unabhängig von der Datenschutz-Grundverordnung greift hier die Straßenverkehrsordnung und diese sieht die Verpflichtung zur Identitätsausweisung vor.

• Bei Verweigerung zur Bekanntgabe der Daten: Sofern sich der Unfallgegner weigert, seine Identität zu nennen, ist man verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen oder, ohne Aufschub, zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zu fahren und den Unfall zu melden. Fahrerflucht besteht dann, wenn die Daten gegenseitig nicht ausgetauscht werden können und weder die Polizei angerufen noch die nächste Polizeistelle zur Meldung des Unfallgeschehens aufgesucht wird.

• Unfallbericht: Unabhängig von der neuen Datenschutz-Grundverordnung sollte dieser nach wie vor ausgefüllt werden. Darauf nimmt die DSGVO keinen Einfluss.

• Fotografieren des Unfalles: Bei einem Unfall darf weiterhin fotografiert werden. Da hierbei ein rechtliches Interesse zur Beweissicherung vorliegt, besteht kein Problem mit dem Datenschutz.

• Unfall im Ausland: Hier raten die ARBÖ Experten grundsätzlich dazu, die Polizei zu rufen. Aber auch in diesem Fall nimmt die Datenschutzverordnung keinerlei Einfluss auf die Auskunftspflicht der Unfallgegner bezüglich ihrer Identität.

„Die neue Datenschutzregelung nimmt somit keinerlei Einfluss auf den Datenaustausch bei einem Unfall. Jeder Unfallgegner ist verpflichtet, die Personen- und Kfz-Daten bekannt zu geben. Kein Autofahrer kann sich nach einem Unfall auf die DSGVO berufen und deshalb seine Identität verbergen“, beruhigt ARBÖ-Jurist Mag. Peter Rezar.

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