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Auch in Tiefgaragen gilt die StVO

Tiefgaragen-Kunde

Auch in Tiefgaragen und Parkhäusern gilt die Straßenverkehrsordnung. Dafür muss diese Tatsache nicht einmal explizit ausgeschildert sein.

mid/li

Dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch in Parkhäusern gelten und selbst dann, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht München entschieden. Es hat die Klage eines Fahrers abgewiesen, der beim rückwärts Ausparken mit einem in die Tiefgarage einfahrenden Fahrzeug kollidiert war. Ein Fall, der in Österreich ganz genauso Gültigkeit besitzt.

Als ein Porsche-Fahrer rückwärts aus seiner Parkbucht fuhr, kollidierte er mit einem gerade von der Einfahrt kommend rechts in die Tiefgarage abbiegenden Renault. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 1.770 Euro, den der Fahrer des Porsche einforderte. Eben mit der Begründung, dass man sich in einer Tiefgarage und nicht auf der Straße befunden hätte. Der Fahrer des Renaults weigerte sich.

Zurecht, denn das Amtsgericht München hat die Klage des Porschefahrers abgewiesen. Er hätte sich entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO) so verhalten müssen, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Zwar ereignete sich der Unfall in einer Tiefgarage, in der auf die Regeln der StVO nicht ausdrücklich ausgeschildert war. Im Allgemeinen vertrauen aber auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf, dass die Verkehrsregeln der StVO beachtet werden.

Deshalb genießen in Tiefgaragen die Verkehrsteilnehmer Vorrang, die sich auf den Durchfahrtspuren befinden, ebenso Rechtskommende.

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