
Schuldfrage: Crash mit geöffneter Pkw-Tür | 05.05.2014
Offene Türen einrennen
Gerichtsurteil in Deutschland, auch auf Österreich anwendbar: Fährt ein Autofahrer gegen eine geöffnete Pkw-Tür, ist er mitschuldig.
mid/ts
Fährt ein Autofahrer mit seinem Auto gegen die offenstehende Tür eines am Straßenrand parkenden Pkw, haften die beteiligten Parteien jeweils zur Hälfte. Denn beide Verkehrsteilnehmer haben gleichermaßen ihre Sorgfaltspflicht verletzt, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt geurteilt.
Im verhandelten Fall war eine Autofahrerin bei Dunkelheit mit der Türe eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs kollidiert. Der Fahrer dieses parkenden Fahrzeugs war gerade beim Beladen, stand dabei vor der Tür und wurde beim Unfall verletzt.
Der Geschädigte hat daraufhin die Unfallgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Er war der Meinung, dass sie einen zu geringen Seitenabstand gehalten hatte und die offene Tür hätte bemerken müssen.
Das OLG Frankfurt hat eine 50:50-Schadensteilung für angemessen erachtet. Dabei mache es nach Ansicht der Oberlandesrichter einen Unterschied, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt.
Eine offene Tür sei umso leichter zu erkennen, man müsse aber so oder so den "Türabstand" beim Vorbeifahren einhalten. Auf der anderen Seite habe auch der Geschädigte die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen.