
Risiko: Kauf eines chipgetunten Autos | 14.11.2016
Chip adé
Wer ein getuntes Auto kauft, sollte wissen, was er tut. Ein Rückgaberecht - etwa für einen Motorschaden infolge von Chip-Tuning - gibt es nicht.
mid/ts; Foto: Thomas Schneider/mid
Wer wissentlich ein chipgetuntes Auto kauft, macht das auf eigenes Risiko. Wenn es später dadurch zu einem Motorschaden kommt, kann der Halter den Verkäufer dafür nicht haftbar machen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (AZ: 10 U 490/15) entschieden.
Im verhandelten Fall hatte ein Mann einen Gebrauchtwagen gekauft, bei dem die Maßnahme laut "kfz-betrieb" sogar im Kaufvertrag erwähnt war - mit dem Zusatz: "Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal."
Daran hätte sich der Käufer besser gehalten. Doch er fand offensichtlich Gefallen an dem Leistungsplus. Denn der Chip blieb drin, und wenige Monate später gab der Motor den Geist auf. Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie eine Erstattung für den Nutzungsausfall in Höhe von 4.225 Euro.
Vergebens! Sowohl das Landgericht (LG) Trier als auch das OLG Koblenz als zweite Instanz lehnten die Klage ab. Ein Urteil, das in Österreich nicht anders gefällt worden wäre. Denn Voraussetzung für eine Wandlung wäre, dass das Fahrzeug schon beim Verkauf (= Gefahrübergang) mangelhaft war.
Davon sei nicht auszugehen - zumal sich beide Parteien einig darüber waren, dass das Fahrzeug beim Verkauf (noch) chipgetunt sein sollte, was eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des §434 Abs.1 S.1 BGB bedeutet. Außerdem hatte der Beklagte den Kläger über die allgemeinen Risiken des Chiptunings hingewiesen.