
Österreich: Verhüllungsverbot gilt nicht beim Biken | 29.09.2017
Offenes Visier?
Das in Österreich beschlossene religiöse Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sorgt für Verwirrung in der Motorradszene. Aber: alles im grünen Bereich.
Foto: KTM
Ab 1. Oktober tritt in Österreich das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz in Kraft. Wie auch in anderen Ländern bezieht sich das Österreichische Gesetz primär auf bestimmte religiöse Verhüllungen. Es sieht vor, dass an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden das Gesicht nicht durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verborgen werden darf, dass es nicht mehr erkennbar ist.
Seit einigen Wochen besteht in Teilen der Bikerszene das Gerücht, dass dadurch auch Motorradfahrer, die ihr Gesicht durch verdunkelte Vollvisierhelme, sogenannte Schläuche oder Halstücher bis über die Nase verbergen, abgestraft werden könnten. „Diese Befürchtungen bestehen völlig zu Unrecht“, kann Dr. Stefan Mann, Leiter der ARBÖ-Rechtsabteilung, beruhigen.
Das Gesetz sieht zahlreiche Ausnahmen vor, die selbstverständlich auch das normale Motorradfahren umfassen. „Natürlich ist es keine gute Idee mit einem heruntergeklappten Vollvisierhelm in eine Bank zu stürmen um offene Erlagscheine einzuzahlen“, so Mann weiter. „Aber das war es auch bisher nicht. Die Gefahr von Missverständnissen hat auch in der Vergangenheit bestanden. Klar ist: Wer vom Bike absteigt, hat den Helm und den Gesichtsschutz abzunehmen“.
Eine der zahlreichen Ausnahmetatbestände ist gegeben, wenn die Verhüllung einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht. Eine solche gesetzliche Bestimmung trifft eindeutig auf das Tragen eines Sturzhelmes zu. Wer unter seinem Sturzhelm einen sogenannten Schlauch oder ein Halstuch trägt, macht dies im Regelfall aus gesundheitlichen Gründen, um zu verhindern, dass entweder kalte Luft in die Atemwege gelangt oder dass Insekten eingeatmet werden, somit bestehen auch hier keinerlei Bedenken. Gleiches gilt natürlich auch fürs Schifahren.