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Andere Länder, andere Sitten

Urlaubszeit ist Reisezeit. Falls eine Autoreise in unsere Nachbarländer geplant ist, sollten unbedingt einige Ratschläge beherzigt werden.

Die Frage, ob man die "Strafzettel" aus dem Ausland auch wirklich bezahlen muss und in weiterer Folge, ob eine im Ausland begangene Verwaltungsübertretung in Österreich verfolgt werden kann, wird auch an die österreichischen Verkehrsclubs immer wieder gestellt. Daher informieren die ARBÖ-Verkehrsjuristen rechtzeitig vor Ferienbeginn.

Derzeit gibt es nur mit der Bundesrepublik Deutschland ein sogenanntes Vollstreckbarkeitsübereinkommen. Das bedeutet, dass der "Strafzettel" nach Österreich nachgeschickt und - ab einem gewissen Strafbetrag - von den hiesigen Behörden exekutiert wird. Mit anderen Ländern gibt es keine Abkommen. In diesen Fällen kann bei einer Wiedereinreise, sofern man von der Exekutive kontrolliert wird, der offene Strafbetrag eingehoben werden.

Unbedingt vor Antritt der Urlaubsreise ist das Einholen von Informationen über landesübliche Tempolimits und andere Verkehrsregeln zu empfehlen. Diese können anderen Bestimmungen als in Österreich unterliegen und vor allem strenger geahndet werden.

Besonders aufmerksam sollten Autofahrer bei Italienreisen sein, beispielsweise ihr Länderkennzeichen - das sogenannte "A-Pickerl" - wirklich am Auto aufgeklebt zu haben. Für dieses Vergehen kann in Italien sogar der Führerschein entzogen werden, wie österreichische
Urlauber schon erfahren mussten. Die ARBÖ-Verkehrsjuristen wissen im Zusammenhang mit anderen Verkehrsdelikten auch von Beschlagnahmungen, dem Entzug von Dokumenten und hohen Geldstrafen.

Mag. Renate Göppert erläutert zum Länderkennzeichen: "Das Aussehen des Unterscheidungszeichens ist im Kraftfahrgesetz genau geregelt und muss diesen Vorschriften entsprechen. Das Anbringen diverser Varianten in nicht gesetzesgemäßer Ausführung wäre ebenfalls strafbar. Auch die sogenannten EU-Kleber, die zumindest in Österreich bis zur Einführung der EU-Kennzeichen unter gewissen Voraussetzungen toleriert werden, ersetzen nicht das derzeit erforderliche Unterscheidungskennzeichen."

Der ARBÖ macht auch darauf aufmerksam, dass das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen EU-Staaten verboten ist. So in Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien. Aber auch
in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten wie Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Tschechien und der Schweiz ist das Handy am Ohr verboten.

Besonders wichtig ist es, bei einem Unfall im Ausland jedenfalls die Polizei zu verständigen, auch wenn es sich nur um einen kleinen Sachschaden handeln sollte. Die von der Polizei ausgestellte Unfallbestätigung kann nämlich sehr wichtig beim Grenzübertritt nach Österreich sein, um den Verdacht der Fahrerflucht nicht aufkommen zu lassen.

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