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"Kleiderordnung" für Autofahrer bei Hitze

Hitzefrei

Auch bei Sauna-Temperaturen gibt es für Autofahrer in bestimmten Fällen eine "Kleiderordnung": Wir informieren, was erlaubt ist und was nicht.

mid/rlo

Sich barfuß oder mit Flip-Flops ans Steuer zu setzen, ist grundsätzlich erlaubt. Wenn es allerdings zu einem Unfall kommt, können Gerichte das als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht werten und dem Fahrer eine Teilschuld zusprechen. Dann kann auch die Versicherung die Leistung ganz oder teilweise verweigern.

Wer bei großer Hitze in Badehose oder Bikini ins Auto steigen möchte, kann dies tun. Es ist nicht verboten, sich leicht bekleidet hinters Steuer zu setzen. Nur völlige Nacktheit könnte als "Erregung öffentlichen Ärgernisses" ausgelegt werden.

Badesachen wie Luftmatratzen oder Schlauchboote dürfen generell auf dem Autodach festgebunden werden. Die Ladung muss aber so gesichert sein, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht wegrutschen oder davonfliegen kann. Wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert ist, drohen Geldstrafen.

Nicht jede Sonnenbrille eignet sich zum Autofahren: Zu dunkle oder zu knallige Gläser können die Farben von Ampeln und Verkehrsschildern verfälschen. Deswegen sollte die Tönung höchstens 75 Prozent betragen. Wer das Autoinnere und die Passagiere vor Sonneneinstrahlung schützen möchte, muss beachten, dass nur die hinteren Fenster verdunkelt oder abgedeckt werden dürfen. Die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenfenster müssen frei bleiben. Ein Verkleben der Scheiben ist nur mit zugelassener Folie erlaubt.

Wer bemerkt, dass sich ein Kind oder ein Haustier in einem verschlossenen, nicht vor der Sonne geschützten Auto befindet, muss umgehend die Polizei informieren. Schnell können die Temperaturen durch die Sonneneinstrahlung im Inneren des Fahrzeuges auf über 60 Grad Celsius steigen und somit lebensgefährlich werden.

Wer sein Camping-Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt, darf darin auch übernachten, sofern es nicht durch Schilder verboten ist. Eine einmalige Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen verstößt nicht gegen den Grundsatz, wonach die Straße vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs zu benutzen ist. Der Fahrer ist sogar verpflichtet, Fahrten bei Übermüdung abzubrechen.

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