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Arbeitgeber-Info: Steuern sparen mit Tankkarten

Geldwerter Tankvorteil

Aktuelle Urteile des Deutschen Bundesfinanzhofs sorgen bei Sachbezügen wie Tankkarten für weitere Lockerungen. Interessant für Arbeitgeber.

Tankt ein Angestellter auf Kosten des Unternehmens, handelt es sich um einen Sachbezug: Nach dem deutschen Steuerrecht sind damit Zuwendungen gemeint, die nicht in Form von Geld übertragen werden.

In gewissen Grenzen werden dabei keine Einkommenssteuern erhoben, was diese Art der Vergütung besonders attraktiv erscheinen lässt. Kürzlich gefällte Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgen sogar für weitere Lockerungen. Welche Regeln müssen beachtet werden?

Lockerer Umgang: Tankgutscheine mit Höchstbetrag nun zulässig

Entscheidend ist bei einem Sachbezug, dass der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen kann. Gutscheine über einen bestimmten Betrag oder Tankkarten sind dabei ausdrücklich erlaubt, weil der Wert nicht durch den Begünstigten in Bargeld umgewandelt werden kann. Ebenso ist eine Anrechnung auf einen höher lautenden Betrag zulässig.

Tankt der Arbeitnehmer also beispielsweise für 60 Euro, darf er zur teilweisen Begleichung der Rechnung einen Tankgutschein verwenden und die Differenz aus eigener Tasche zahlen. Dieses Detail ist deshalb entscheidet, weil es für die Sachbezüge eine Freigrenze gibt: Monatliche dürfen sie 44 Euro nicht überschreiten, ansonsten muss die volle Summe versteuert werden.

Technisch und auch steuerrechtlich ist es möglich, den Mitarbeitern eine Tankkarte auszuhändigen, die monatlich mit jenen 44 Euro belastet werden darf. Vor den jüngsten Urteilen des BFH galten auch Gutscheine, auf denen ein konkreter Wert ausgezeichnet war als geldwerter Vorteil, der durch den Fiskus wie das Einkommen ganz regulär versteuert wurde.

Sachbezug darf durch Arbeitnehmer vorgestreckt werden

Ebenso ist es nun auch zulässig, dass der Arbeitnehmer den fälligen Betrag vorstreckt und dann durch den Arbeitgeber erstattet bekommt. Dafür kann dafür auch eine beliebige Tankstelle wählen - es muss sich nicht um ein Unternehmen handeln, mit welchem vorher Vereinbarungen getroffen wurden. An der Freigrenze selbst wurde hingegen nicht gerüttelt. Auch eine Übertragbarkeit in einen Folgemonat ist nicht möglich, wenn die 44 Euro einmal nicht in Anspruch genommen wurden.

Geldwerter Vorteil muss geringer ausfallen als Gehaltsumwandlung

Werden Tankkarten in Verbindung mit einem Firmenwagen genutzt, zählt die gewählte Methode der Versteuerung. Häufig wird die "1-Prozent"-Variante gewählt: Der zu versteuernde geldwerte Vorteil beträgt monatlich 1 Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs sowie 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Wer mit der Erlaubnis des Arbeitgebers üppig mit einer Tankkarte tankt und dies für Privatfahrten nutzt, kann die Steuerbelastung auf das Einkommen reduzieren. Wichtig ist dabei die Höhe der Gehaltsumwandlung: Ergibt sich bei der 1 Prozent-Versteuerung ein geldwerter Vorteil von 300 Euro; die Leasingkosten, Wartung und Betankung des Fahrzeugs belaufen sich aber auf 500 Euro, wird effektiv gespart. Rein rechnerisch bleibt nach der Reduzierung des Bruttolohns eine Differenz von 200 Euro, die der Arbeitnehmer nicht versteuern muss.

Aus Unternehmersicht lassen sich auf diese Weise Lohnerhöhungen für die Mitarbeiter realisieren, die nicht gleich durch überproportionale Erhöhungen der Einkommenssteuer aufgezehrt werden - und somit für den erhofften Motivationsschub sorgen können.

Weitere Informationen rund um das Thema Tankkarten und Steuern:

Häufige Fragen zum Thema Tankkarten in Unternehmen

Tank- und Sachgutscheine als steuerbefreiter Sachlohn - Pressemitteilung BFH

Rechner zur Bestimmung des geldwerten Vorteils von Firmenwagen

Übersicht über Möglichkeiten der steuerfreien Mitarbeitermotivation

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