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Pech bei Erwerb eines gestohlenen Autos

Hehlerware

Wer unwissend einen gestohlenen Gebrauchtwagen gekauft hat, erhält von seiner Versicherung kein Geld zurück, so entschied ein Gericht.

Unwissenheit schützt nicht vor Beschlagnahmung: Dieses Motto gilt für Autokäufer, die ein gestohlenes Fahrzeug erwerben. Zudem ist der Fahrer nicht versichert, wenn er mit der Hehlerware unterwegs ist, entschied jetzt das deutsche Landgericht Kleve (Az. 6 O 36/15).

Im verhandelten Fall hatte ein Mann laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) gutgläubig ein gebrauchtes Auto gekauft. Nachdem bei einem Werkstattbesuch auffiel, dass der Wagen gestohlen war, stellte die Polizei das Fahrzeug sicher und gab es dem ursprünglichen Eigentümer zurück.

Daraufhin verlangte der Käufer Ersatz von seiner Vollkaskoversicherung in Höhe des Fahrzeugwertes - ohne Erfolg. Zwar sei der "Verlust" des Autos versichert, darunter sei jedoch nur die "verbotene Entwendung des Fahrzeugs" zu verstehen, also Diebstahl und Raub. Das aber treffe auf die Beschlagnahmung des Fahrzeugs durch die Polizei nicht zu, denn ein Käufer eines gestohlenen Fahrzeugs sei zu keinem Zeitpunkt dessen rechtmäßiger Eigentümer.

Zwar sei dem Käufer tatsächlich ein Schaden entstanden, dies sei jedoch nicht Sache der Versicherung. Das Ende vom Lied: Der betrogene Käufer kann sich allein an den Verkäufer wenden, so das Gericht.

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