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Hohe Strafen garantiert

Wer Kinder unter 14 Jahren ungesichert im Auto mitnimmt, riskiert Strafe bis zu 2.180 Euro.

(Quelle: ÖAMTC)

Die seit Ende Mai gültigen Änderungen des Kraftfahrgesetzes bringen eine Anhebung der Mindeststrafe für die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes von 7 Euro auf 21 Euro, das berichtet ÖAMTC-Jurist Fritz Tippel. Neu ist auch die Bestimmung, dass der Lenker nicht nur für die ordnungsgemäße Sicherung von Kindern bis zu 12 Jahren haftet, sondern sich auch strafbar macht, wenn er Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ungesichert mitnimmt. Die Strafobergrenze beträgt dabei 2.180 Euro.

"Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt, aber bereits 1,50 m und größer sind, den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß verwenden bzw. dass bei Kindern unter 14 Jahren, die kleiner als 1,50 m sind, entsprechende Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. passende Kindersitze verwendet werden", sagt Tippel. Die bisher geltende Altersgrenze von 12 Jahren wurde im Sinne der Verbesserung der Sicherheit auf 14 Jahre angehoben.

Die Bestrafung wegen Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes kann nur im Zuge einer Anhaltung des Fahrzeuges erfolgen. "Die bisher geltende Möglichkeit, mittels eines Zahlscheines zu einem späteren Zeitpunkt die Strafe zu überweisen, besteht nicht mehr", führt Tippel aus, "wer sich weigert, die 21 Euro zu bezahlen, wird angezeigt. Die Höchststrafe beträgt dann 72 Euro". Die Möglichkeit einer Ermahnung besteht weiterhin. Speziell in Zusammenhang mit der Verwendung von Sicherheitsgurten ist eine Ermahnung - anstelle einer Geldstrafe - psychologisch oft sehr wertvoll.

Sind im Fahrzeug nicht alle Sitze mit Gurten ausgestattet, besteht keine Verpflichtung, nur jene Sitze mit Sicherheitsgurt zu verwenden. Wer aber einen Sitzplatz benützt, der mit Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, verpflichtet
sich zum Anschnallen. Es gibt nur wenige gesetzliche Ausnahmen von der Gurtenverpflichtung. Die wichtigsten hat der ÖAMTC-Jurist zusammengefasst:

* Bei ganz geringer Gefahr, wie z.B. beim Einparken bzw. in Situationen, die eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit des Lenkers erfordern.

* Einsatzfahrzeuge sind von der Gurtenverpflichtung befreit, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurtes mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist. "Das kann in unmittelbarer Nähe des Tatorts eines Bankraubes zutreffen, wird bei einer routinemäßigen Streifenfahrt allerdings kaum der Fall sein", so Tippel.

* Wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurtes wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers unmöglich ist, macht der Gesetzgeber ebenfalls eine Ausnahme von der Gurtenverpflichtung. Tippel: "Dies ist z.B. der Fall, wenn eine besonders kleine Person Gefahr laufen würde, durch den Sicherheitsgurt stranguliert zu werden oder Operationsnarben oder ein Herzschrittmacher den Gebrauch des Gurtes problematisch erscheinen lassen."

* Ausgenommen ist auch der Lenker eines Taxifahrzeuges - allerdings nur dann, wenn er einen Fahrgast befördert.

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