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2020 neu: NoVA, Kfz-Steuer, Sachbezug

Neuberechnung

2020 treten wichtige Änderungen für Österreichs Autofahrer in Kraft. NoVA, Kfz-Steuer und Dienstwagen-Sachbezug werden neu berechnet.

Georg Koman; Foto: Sabine Peters - kredite.org / unsplash.com

Ab 1.1.2020 wird die Normverbrauchsabgabe (NoVA) durch eine neue Formel ermittelt. Grundlage für die Berechnung ist künftig das WLTP-Messverfahren, wodurch Verbrauch und CO2-Ausstoß realitätsnäher, aber auch höher als beim bisherigen NEFZ-Zyklus ausfallen. Dies hätte einen Anstieg der NoVA um gut 25 Prozent bedeutet.

Um eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der Autofahrer zu vermeiden, wurde die NoVA-Berechnung auf neue Beine gestellt: Vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs werden künftig 115 abgezogen, das Ergebnis wird durch 5 geteilt, was den Steuersatz in Prozent ergibt. Die Neuberechnung gilt für alle Autos bis 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht, die ab dem 1.1.2020 erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(CO2 [in g/km] - 115) : 5 = Steuersatz in Prozent

Das bedeutet, dass Autos mit einem CO2-Ausstoß bis 115 g/km (entspricht dem kombinierten WLTP-Verbrauch von 5,0 Liter bei einem Benziner und 4,4 Liter bei einem Diesel) steuerbefreit sind. Aber auch solche, die etwas mehr verbrauchen, denn vom errechneten Steuerbetrag werden 350 Euro abgezogen – bis zu einer CO2-Emission von 275 g/km (entspricht dem NoVA-Höchstsatz von 32 Prozent).

Emittiert das Auto über 275 Gramm CO2/km (entspricht dem kombinierten WLTP-Verbrauch von 11,9 Liter bei einem Benziner und 10,5 Liter bei einem Diesel), muss man 40 Euro für jedes weitere Gramm bezahlen und darf zudem die 350 Euro nicht mehr abziehen. Keine Normverbrauchsabgabe bezahlen wie gehabt Elektroauto-Fahrer.

Ab 2021 wird der CO2-Abzugsbetrag in der Formel von anfangs 115 jährlich um die Zahl 3 gesenkt. So wird die Formel automatisch immer schärfer.

Motorbezogene Versicherungssteuer neu ab 1.10.2020

Bei der Kfz-Steuer (genannt "motorbezogene Versicherungssteuer") kommt es bei Erstzulassungen von Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen ab 1.10.2020 zu einer Änderung der Berechnungsmethode. Zusätzlich zur Motorleistung wird künftig auch der CO2-Ausstoß herangezogen, wodurch Autokäufer zum Umstieg auf verbrauchsärmere Fahrzeuge motiviert werden sollen:

(kW - 65) x 0,72 + (CO2 [in g/km] - 115) x 0,72 = monatliche Belastung

Das monatliche Minimum wurde mit 7,20 Euro festgelegt, selbst wenn niedrigere oder gar negative Zahlen errechnet werden. Immerhin: Die raubritterhaften Zuschläge für halb- (+ 6%), vierteljährliche (+ 8%) und monatliche Zahlung (+ 10%) entfallen komplett. Bei Hybrid-Fahrzeugen wird weiterhin nur der Verbrennungsmotor zur Berechnung herangezogen, Elektroauto-Besitzer zahlen keinen Cent.

Die neue Steuer gilt ausschließlich für Autos, die ab dem 1. Oktober 2020 neu zugelassen werden. Sämtliche Neuzulassungen bis 30. September 2020 bleiben bis zum Ende ihres Autolebens im alten System. Importfahrzeuge, die in Österreich erstmals nach dem 1.10.2020 zugelassen werden, im Ausland aber schon davor einmal zugelassen waren, fallen ebenfalls ins alte System.

Bei der KFZ-Steuer wird wie bei der NoVA von der Zahl 115 jährlich die Zahl 3 abgezogen, die Abzugszahl für die kW wird analog dazu um die Zahl 1 verringert.

Sachbezug für Dienstwagen neu ab 1.4.2020

Um „nur“ den niedrigeren monatlichen Sachbezug von 1,5 Prozent des Fahrzeug-Kaufpreises (statt zwei Prozent) bei auch privat genutzten Dienstwagen als zu versteuernden Zuschlag auf das Gehalt aufgerechnet zu bekommen, darf der Normverbrauch derzeit bei 121 Gramm CO2 pro Kilometer liegen, ab dem 1. Jänner 2020 fällt er für Neufahrzeuge auf 118 Gramm.

Ab 1.4.2020 wird auch beim Sachbezug auf den strengeren WLTP-Testzyklus umgestellt und der maximale CO2-Ausstoß daher auf 141 Gramm pro Kilometer erhöht (was ungefähr 115 g/km nach dem alten NEFZ-Zyklus entspricht). Für Fahrzeuge, die diesen Wert nicht überschreiten, gilt ein Sachbezug von 1,5 % des Anschaffungspreises. Fahrzeuge mit einem höheren CO2-Ausstoß werden mit 2 Prozent des Anschaffungspreises besteuert. Weiterhin sachbezugsbefreit sind Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge.

Auch hier gibt es eine verschärfende Senkung, und zwar von jährlich drei Gramm zwischen 2021 und 2025. Ab 2025 soll der Wert dann bei 125 Gramm stehen bleiben – heißt es zumindest derzeit.

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