
Augen auf beim Radeln: Wann Radler haften | 07.05.2014
Zweier oben ohne
Beobachtet man den Verkehr so glaubt man, dass ein auffälliger Teil der Fahrradfahrer offenbar Immunität besitzen. Dies ist ein Irrglaube.
mid/shw
Augen auf beim Fahrradfahren. Wer als Radfahrer etwa mit einem Fußgänger zusammenstößt, der kann im Zweifel rechtlich belangt werden. Das beweist jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt.
Im verhandelten Fall stand ein gemeinsamer Rad- und Fußweg im Fokus. Eine Fußgängerin war aus einer Hofeinfahrt auf den Gehweg getreten. Der vorbeifahrende Radfahrer verfing sich in der Handtasche der Frau und stürzte. Er zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Vor Gericht wollte er nun ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro und materiellen Schadensersatz erstreiten.
Das misslang in beiden Instanzen. Denn die Richter konnten ein fehlerhaftes Verhalten der Fußgängerin nicht feststellen. Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg treffen den Radfahrer somit höhere Sorgfaltspflichten (OLG Frankfurt a.M., Az.:22 U 10/11). Aber nicht nur Erwachsene haften bei Verkehrsverstößen mit dem Drahtesel.
Aber auch Kinder können rechtlich belangt werden. So haftet etwa eine 13-jährige Radfahrerin, die ihren Schulweg seit neun Monaten fast täglich befährt, wenn sie eine Straße trotz Rotlicht überquert. Ab 12 Jahren gehen Gerichte davon aus, dass Kinder in der Lage sind, ihre begangenen Pflichtverstöße und deren rechtliche Folgen zu erkennen.