
E-Ladesäulen: Parkverbot für Verbrenner | 01.07.2014
Kurzschluss
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen nicht an Aufladesäulen für Elektroautos parken, dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden
mid/shw
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen nicht an Aufladesäulen für Autos mit Elektroantrieb parken - auch wenn die entsprechende Beschilderung in der StVO nicht vorgesehen ist. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Autofahrer, die derartige Verbote missachten, müssen demnach künftig mit einem Bußgeld oder gar einer Abschleppaktion rechnen (OLG Hamm, Az. 5 RBs 13/14).
Im konkreten Fall war an einer Ladestation am Straßenrand in Essen ein Parkplatzschild mit dem Hinweis "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" angebracht. Ein Autofahrer parkte dort trotzdem seinen herkömmlichen VW Golf mit Verbrennungsmotor. Daraufhin erhielt er einen Bußgeldbescheid über zehn Euro. Er verweigerte die Zahlung, weil er keine Rechtsgrundlage dafür sah, das Parken an bestimmten Stellen nur für Elektroautos zu gestatten.
Die Entscheidung: Nach Angaben der D.A.S. Rechtschutzversicherung entschied das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz, dass das Schild ein rechtmäßiges Parkverbot beinhalte. Die Beschilderung stelle einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar. Die Gemeinde dürfe eine solche Verfügung treffen. Nichtig sei diese nur dann, wenn sie offensichtlich fehlerhaft oder undurchführbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Im Übrigen hätten Verkehrsteilnehmer nicht selbst zu entscheiden, ob sie ein behördlich aufgestelltes Verkehrszeichen befolgen wollten.