
Zettel nach Parkschaden reicht nicht | 30.05.2018
Zettelwirtschaft
Einen Zettel nach einem Parkschaden hinter den Scheibenwischer zu klemmen, ist zwar korrekt, darf aber nicht die einzige Maßnahme bleiben.
mid/wal
Auf engen Straßen oder in Parkhäusern kommt es leicht Parkschäden. Der Schadensverursacher ist dabei verpflichtet, den Geschädigten über das Malheur zu informieren. Nur einen Zettel an die Windschutzscheibe zu heften, genügt dabei nicht. Denn mit der Zettelwirtschaft kann man nicht sicherstellen, dass der Beteiligte auch Kenntnis von der Unfallbeteiligung bekommt.
Zunächst besteht eine Wartefrist, die abhängig ist von der Uhrzeit, dem Ort und der Schadenshöhe. Diese ist gesetzlich nicht definiert, eine halbe Stunde gilt aber jedenfalls als zumutbares Minimum. Das macht natürlich tagsüber auf einem Supermarktparkplatz mehr Sinn als um drei Uhr morgens.
Nach Ablauf der Wartezeit sollte der Unfallverursacher zuerst Namen, Telefonnummer und Kfz-Kennzeichen via Zettel am gegnerischen Fahrzeug hinterlassen und danach die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen. Der einzig gesetzlich korrekte Weg in diesem Fall ist nämlich die Selbstanzeige. Dabei unbedingt das Kennzeichen, die Marke, den Typ, die Farbe sowie den Standort des beschädigten Fahrzeugs notieren. Die eigene Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung informiert man dann ebenfalls so bald wie möglich.