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NoVA-Befreiung jetzt für Menschen mit Behinderung

Neue NoVA-Regelung seit 1. Juli 2021 in Kraft

Die mit 1. Juli in Kraft getretenen Änderungen an der Normverbrauchsabgabe (kurz NoVA) sind zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich negativ.

Seit 1. Juli 2021 ist die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung an die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gekoppelt. Barbara Reiter, Expertin für Behindertenberatung beim Mobilitätsclub, erklärt: "Die Bestätigung darüber lässt man sich am besten gleich bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsstelle ausstellen. Voraussetzung dafür ist der Besitz eines österreichischen Behindertenpasses mit Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit. Ferner muss das Fahrzeug ausschließlich auf Personen mit Behinderungen zugelassen sein. Bis zu 14 Tage nach dem Kfz-Kauf hat man Zeit, dem Händler die notwendige Bestätigung zukommen zu lassen."

Von der NoVA befreit werden können Neufahrzeuge (nun auch bei Leasing-Finanzierung) sowie Vorführwagen und Tageszulassungen (maximal drei Monate Zulassungsdauer). "Auch beim Import eines Gebrauchtfahrzeugs und erstmaliger Zulassung in Österreich ist die Befreiung von der NoVA möglich, die Abwicklung erfolgt in diesem Fall über das Finanzamt", weiß die ÖAMTC-Expertin.

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