AUTOWELT

  • Motorline auf Facebook
  • Motorline auf Twitter

Wer hätte das gedacht…

Viele Autofahrer wissen nicht, dass die Abschleppkosten beim Abholen des entfernten Fahrzeuges nicht bezahlt werden müssen.

(Quelle: ARBÖ)

Wer sein Fahrzeug verkehrsbehindernd abstellt, der muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Die Rechtsprechung zum Thema Abschleppung ist zahlreich und vielfältig.

ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert verweist darauf: "Wird abgeschleppt, dann wird von der Behörde ein Kostenbescheid ausgestellt. Viele Autofahrer wissen aber nicht, dass beim Abholen des Fahrzeuges die Kosten nicht bezahlt werden müssen und man die Zustellung eines Kostenbescheides verlangen kann."

Ist man der Meinung, dass zu unrecht abgeschleppt wurde und man die Kosten nicht zu zahlen hätte, so kann gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ein Rechtsmittel erhoben werden (Paragraph 63 AVG).

Keine Kostenersatzpflicht besteht allerdings nach Paragraph 89a Abs. 7 StVO dann, wenn das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt wurde, zu dem die Voraussetzung zur Entfernung noch nicht vorlagen. ARBÖ-Juristin Mag. Göppert mit einem konkreten Beispiel dazu: "Häufigster Fall sind die mobilen Halte- und Parkverbote bei Straßenbauarbeiten. Das Fahrzeug kann wohl entfernt werden, es dürfen aber keine Kosten vorgeschrieben werden."

Achtung Abschleppzone

Eine Abschleppung kann auch ohne konkrete Verkehrsbeeinträchtigung erfolgen. Eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern ist nicht erforderlich, wohl aber die begründete Besorgnis einer solchen Hinderung. ARBÖ-Juristin Mag. Göppert: "Abgeschleppt kann dann werden, wenn ein Fahrzeug so abgestellt ist, dass es einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder behindern hätte können."

Speziell in den Fällen "unberechtigtes Abstellen auf einem Behinderten- Abstellplatz", "Abstellen auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe" und "Abstellen eines Fahrzeuges, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche" sind die Voraussetzungen für eine gesetzlich gerechtfertigte Abschleppung auch dann gegeben, wenn nicht einmal die begründete Besorgnis, es wäre zu einer Verkehrsbeeinträchtigung gekommen, erforderlich ist, so der ARBÖ.

"Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger, die ohne Kennzeichentafeln abgestellt sind und für Fahrzeuge, die im Bereich eines mit dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Abschleppzone" gekennzeichneten Verbotes abgestellt sind", erklärt die ARBÖ-Verkehrsjuristin.

Wohin mit Beschwerden?

Beschwerden gegen Abschleppungen sind an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat (Frist sechs Wochen) zu richten. Bleibt die Beschwerde beim Verwaltungssenat ohne Erfolg, so kann die Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, betont ARBÖ-Verkehrsjuristin.

Für allfällige Beschädigungen, die vom Zulassungsbesitzer nachzuweisen sind, wird nur bei grober Fahrlässigkeit gehaftet (Amthaftungsanspruch). Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei Abholung das Kfz genau auf Beschädigungen hin zu prüfen und diese zu reklamieren bzw. Ansprüche zu deponieren.

"Keine Kosten für die Entfernung können dann vorgeschrieben werden, wenn es dem Lenker des Kfz gelingt rechtzeitig, d.h. bevor das Fahrzeug hochgehoben wurde - es muss zumindest ein Rad am Boden geblieben sein - zu seinem Fahrzeug zu kommen. Es liegt dann eben keine Entfernung im Sinne des Gesetzes vor", betont Mag. Göppert abschließend.

News aus anderen Motorline-Channels:

Weitere Artikel:

Auf der Suche nach einem neuen Autoreifen, kann man schnell feststellen, dass moderne Reifen mit Hinweisen auf besondere Witterungsresistenz versehen sind. Grund hierfür sind die klimatischen Veränderungen der vergangenen Jahre.

Suzuki Snowfox mit Swift, S-Cross und Vitara

Bei Suzuki tollen wieder die Schneefüchse

Bis Ende März legt der Suzuki-Importeur die beliebten Modelle Swift, S-Cross und Vitara als Sondermodelle Snowfox auf. Das Motto dazu lautet "Baut auf Technik, vertraut auf Instinkt".

Die Welt-Leitmesse zum Thema Caravan

Gradmesser der Branche: Caravan Salon Düsseldorf

Die Strahl- und Anziehungskraft der größten Leistungs-Show von Reisemobilen, Caravan und Tourismus ist erneut auch durch die 64. Ausgabe – seit 1994 in Düsseldorf – bestätigt worden. Fast 270.000 Besucher – nicht nur aus DACH, Benelux und den weiteren zentraleuropäischen Anrainern, sondern aus 41 Ländern sorgten für die zweitbeste Resonanz in den Hallen am Rhein.

Leser-Fahraktion: Super-Test-Sommer 2025

Leser im vollen Testeinsatz

Quer durch Österreich fuhren unsere sechs Testwagen – mit Ihnen am Steuer! Die Palette umfasste diverse SUVs, wobei die Range vom Diesel über den Hybrid bis zu Elektromodellen reichte.

Toyota Aygo X Play im Test

Von A nach B unter 20.000 Euro

Selbst wenn man zum Aygo X Play das Design- und das Komfort-Paket dazubestellt, steht noch lang kein Zweier an erster Preisstelle. Unterwegs mit 998 ccm und 72 PS: Da ist immer Schwung nötig und hoffentlich fährt hinten keiner mit.

Super-Test-Sommer 2025 von AUTO BILD Österreich

Werden Sie Testfahrer für ein Sommer-Weekend!

Sechs Testautos stehen bei dieser Fahraktion für die Leser der bekannten Automobilzeitschrit bereit: Erleben Sie ein Wochenende lang eine der Autoneuheiten und berichten Sie darüber in Bild und Text!