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Überholmanöver am Verbotsschild beenden

Fertig werden!

Ein Überholverbot gilt ab dem Punkt, an dem das entsprechende Schild steht. Ein Überholvorgang muss demnach zur Not abgebrochen werden.

mid/rawi

Ein Überholvorgang muss noch vor einem entsprechenden Verbotsschild abgeschlossen sein. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (Deutschland) entschieden (1 RBs 162/14). Ein Urteil, das 1:1 auf die Rechtslage in Österreich anwendbar ist.

Im verhandelten Fall konnte ein Autofahrer, der ein Fahrzeug überholen wollte, sein Manöver nicht rechtzeitig vor dem Schild "Überholverbot" abschließen. Auf der Höhe des Schildes befand sich das noch überholende Fahrzeug auf der Überholspur. Der Fahrer erhielt daraufhin eine polizeiliche Anzeige, gegen die er sich wehrte. Zum Einscheren habe er zu diesem Zeitpunkt noch keinen "hinreichenden Sicherheitsabstand" gehabt, den Überholvorgang aber schon weit vor dem Verbotsschild begonnen, argumentierte er.

Die Richter aber bestätigten die Geldstrafe und wiesen darauf hin, dass das Überholverbot an der Stelle beginnt, an der das Zeichen steht. Der Überholvorgang muss demnach in einem solchen Fall abgeschlossen sein oder eben rechtzeitig abgebrochen werden, indem der Fahrer das Auto verzögert und sich wieder hinter dem zu überholenden Fahrzeug einreiht.

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