
Haftung bei Kollision durch angefahrenes Reh | 19.05.2014
Folgeerscheinung
Nach einem Wildunfall muss man sicherstellen, dass das Tier für weitere Verkehrsteilnehmer keine Gefahr darstellt - eventuell mittels Warnhinweis.
mid/li
Bei Wildunfällen kommen grundsätzlich die Kfz-Kasko-Versicherungen für den eigenen Schaden auf. Allerdings ist diese Aussage sehr allgemein. Denn der Teufel steckt auch hier im Detail: Der Versicherungsnehmer muss nämlich zunächst nachweisen, dass es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist. Was vor allem für eventuelle Folgeschäden entscheidend ist.
Wer etwa einem Reh ausweicht, ins Schleudern kommt und beim folgenden Crash sein Auto beschädigt, geht leer aus, wenn das Reh dabei unversehrt oder nur marginal verletzt flüchten kann - und keine Spuren am Auto hinterlässt.
Bleibt das Reh auf der Strecke oder gibt es Spuren am Auto, raten Experten Betroffenen, in jedem Fall die Polizei zu rufen, die dann eine sogenannte "Wildunfallbescheinigung" ausstellt. Es besteht zudem die Verpflichtung, die Unfallstelle - am besten mittels Warndreieck - zu sichern und sich vor dem Entfernen zu vergewissern, dass das angefahrene Wild keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstellt.
In einem Kollisionsfall mit einem Reh entfernte sich die Fahrerin in der irrigen Annahme, das Tier sei neben der Straße verendet. Zwei nachfolgende Fahrzeuge kollidierten mit dem auf der Straße liegenden Reh und verklagten die Fahrerin - sie hatte den WIldunfall bei der Polizei gemeldet - auf Schadenersatz.
Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, ob die Fahrerin das Tier auf der Straße hatte liegen lassen und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, oder ob sich das noch nicht verendete Tier vom Fahrbahnrand selbst dorthin bewegt hatte.
Dennoch traf die Fahrerin eine Mithaftung, da sie sich vom Tod des Tieres und somit der potenziellen Gefahr für folgende Verkehrsteilnehmer nicht vergewissert hat. Statt zur Polizei zu fahren, hätte sie an Ort und Stelle bleiben, einen Warnhinweis aufstellen und von dort die Polizei verständigen müssen.