
Parklücken darf man nicht "reservieren" | 17.06.2014
Blockadeverbot
Ein Ärgernis für viele Autofahrer: Personen, die eine Parklücke blockieren. Noch dazu verboten. Wir geben Tipps, was man dagegen tun kann.
Foto: Thomas Schneider/mid
Viele Autofahrer können ein Lied davon singen. Da haben sie nach langer Suche endlich einen freien Parkplatz entdeckt - doch ein Fußgänger versperrt plötzlich die Zufahrt. Er stellt sich in die Parklücke, um sie für jemand anderen freizuhalten.
Es kommt zu wilden Wortwechseln und manchmal sogar zu handfesten Auseinandersetzungen. Doch wie sieht die Rechtslage aus? Ist dieses "Reservieren" überhaupt erlaubt? Eindeutig nein. Wenn Fußgänger Parklücken blockieren, verstoßen sie gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten im Straßenverkehr. Genauso übrigens wie Personen, die Parkplätze mittels Gegenständen für sich freihalten.
Um ihr Recht durchzusetzen, dürfen Autofahrer durchaus robust vorgehen - ihnen steht ein Notwehrrecht gegenüber dem verkehrswidrig handelnden Fußgänger zu. Nach der geltenden Rechtsprechung ist es sogar erlaubt, vorsichtig in die Lücke einzufahren und den Fußgänger so zum Rückzug zu bewegen.
Gefährdet der Autofahrer dabei aber den Fußgänger, zum Beispiel durch sehr schnelles Einfahren in die Parklücke oder gar durch Berühren, wird das Notwehrrecht überschritten. Dann tritt sogar der Fall der Nötigung ein, die natürlich schwerer wiegt als die Parkplatzblockade.
Am besten ist es daher, den "Reservierer" ruhig auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Zeigt er oder sie sich unbelehrbar, sucht man wohl vernünftigerweise eine andere Parklücke. Es ist ja nicht auszuschließen, dass man nach druckvollem Durchsetzen seines Rechts später ein paar Kratzer am Auto als heimlichen Racheakt entdeckt. Das steht mit Sicherheit nicht dafür.
Eine mögliche Option ist es auch, den "Reservierer" mittels Handyfoto als Beweis dingfest zu machen und danach die Polizei zu verständigen. Die Gefahr der Eskalation und der zeitliche Aufwand machen diese Variante allerdings höchstens bei einem Wiederholungstäter sinnvoll.