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Italien: Gesetzesänderung bei Unfällen

Niente polizia!

Wer in Italien unterwegs ist, muss sich mit einer Gesetzesänderung vertraut machen. Bei Bagatellschäden rückt die Polizei künftig nicht mehr aus.

mid/rlo

Wer einen Italien-Urlaub plant und dort mit einem Mietwagen unterwegs ist, sollte jetzt doppelt vorsichtig fahren. Denn die italienische Polizei rückt nach einer Gesetzesänderung nicht mehr für Parkrempler oder andere leichte Blechschäden aus.

Das kann mitunter teuer werden: Denn in vielen Mietverträgen ist der Schadenersatz bei einem Unfall an ein Polizeiprotokoll geknüpft. Kommen die Carabinieri allerdings nicht, wird von dem Bagatellschaden auch kein Unfallbericht erstellt. Dann drohen Mieter auf ihrem Schaden sitzenzubleiben, warnt der ACE Auto Club Europa.

Italien-Reisenden empfehlen die Experten aufgrund der neuen Gesetzgebung deshalb, bereits vor dem Urlaub diese Frage mit dem Mietwagen-Anbieter zu klären. Im Zweifelsfall sollten Geschädigte trotz der neuen Gesetzeslage versuchen, die Polizei zu verständigen.

Nach einer ACE-Recherche beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist davon auszugehen, dass die neue Verordnung keine Auswirkung für die Leistungen der Kfz-Versicherungen (Haftpflicht, Teilkasko, Volkasko) haben wird.

Der Versicherungsschutz gilt nach den Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung in ganz Europa. Dabei hat der Versicherungsnehmer eine Aufklärungspflicht, bei der nicht vorgeschrieben ist, dass bei Sachschäden die Polizei gerufen werden muss. Mietverträge, in denen ein Polizeibericht gefordert wird, sind somit grundsätzlich anfechtbar.

Für den Unfallnachweis sollte auf jeden Fall der Europäische Unfallbericht, den Autofahrer jederzeit mitführen sollten, benutzt werden. Da sich aber die Versicherungsbedingungen von Fall zu Fall unterscheiden können, sollte laut dem ACE im Schadensfall - besonders auch bei Kaskoschäden - die eigene Versicherung angerufen werden, was meist zur Schadensmeldung ohnehin erfolgt.

Darüber hinaus weist der ACE darauf hin, dass die Polizei immer dann gerufen werden muss, wenn sich beim Unfall etwa ein Mitfahrer verletzt hat. Das Gleiche gilt, wenn Zweifel an der Fahreignung des Unfallgegners bestehen - etwa bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum. Falsch ist es, sich am Unfallort zu erklären, ohne dabei etwaige nachteilige Rechtsfolgen zu bedenken. Der ACE empfiehlt daher, an der Unfallstelle niemals ein Schuldeingeständnis abzugeben.

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