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Tipps für den Gebrauchtwagenkauf im Ausland

Auswärtsspiel

Der Gebrauchtwagenkauf im Ausland ist oft günstiger als in Österreich. Wir erklären, wie man bürokratische und steuerliche Klippen umschifft.

Text: Georg Koman
Fotos: Vvox, privat

Erinnert sich noch jemand an das Thema Grauimport? Vor Jahren waren Neuwagenkäufe im EU-Ausland verlockend, die Nettopreise der Autos (also jene vor Steuern) waren in Hochsteuerländern wie etwa Dänemark spürbar günstiger.

„Schluss mit lustig“ hieß es allerdings, als die Autohersteller die Nettopreise innerhalb der EU gleich stellten. Das Thema Neuwagenimport ist somit weitestgehend abgehakt, ganz anders sieht es bei Ware aus zumindest zweiter Hand aus.

In das Gebrauchtwagenangebot sind ja sowohl die steuerlichen Belastungen des ursprünglichen Neuwagens als auch die Nachfrage nach dem Gebrauchten eingepreist. In einem Markt wie etwa Deutschland, in dem es ein großes Angebot gibt, und der außerdem für eine geringe steuerliche Belastung bekannt ist, sehen die Gebrauchtwagenpreise fast immer freundlicher aus als in Österreich.

Ein Experte auf dem Gebiet des Gebrauchtwagenimports (und -exports) ist Maximilian Divischek (Bild links unten), der sich auch auf seiner Internetseite www.nova-rechner.at diesem Thema verschrieben hat. Wir haben ihn deshalb eingehend dazu befragt:

?: Die Suche nach einem interessanten Objekt dürfte heutzutage das kleinste Problem sein...
Divischek: Sicher, dafür bietet sich die Online-Suche an. Einfacher war es wohl noch nie.

?: Wie vermeidet man Fehler bei der Besichtigung?
Divischek: Am besten ist die persönliche Besichtigung, idealerweise mit einer fachkundigen zweiten Person. Wenn möglich, mehr als ein Auto besichtigen – eine Alternative zu haben, ist beim Verhandeln von Vorteil. Heutzutage kann man aber auch Profis vorbeischicken ( www.diepruefer.de, www.ferntester.de etc.) das kostet etwa 150 Euro, ist vorerst aber nur in Deutschland verbreitet.

?: Wie wickelt man den Kauf am besten ab?
Divischek: Bei Markenhändlern kann man eine Vorab-Überweisung andenken, bei Privatverkäufern oder unbekannten Händlern immer bar bezahlen oder per Blitzüberweisung am Tag der Abholung den Kauf abschließen.

?: Würden Sie Händler gegenüber Privaten vorziehen?
Divischek: Ja. Händler haben eine Gewährleistungspflicht und deren Verkaufsrechnung wird vom heimischen Finanzamt anerkannt.

?: Ab Baujahr 1997 ist eine EU-Betriebserlaubnis zwingend vorgeschrieben. Bringt eine solche beim Import Vorteile bzw. was wird dadurch vereinfacht?
Divischek: Durch eine bestehende EU-Betriebserlaubnis entfällt der (oft mühsame) Weg zur Einzelgenehmigung. Das Fahrzeug muss daher nicht den strengen Anforderungen der Landesprüfanstalt genügen, sondern lediglich pickerlfähig sein.

?: Inwieweit benötigt man den Nachweis durch ein COC-Papier (europaweit standardisierter Typenschein seit 1996)? Soll man vom Kauf absehen, wenn ein solches nicht vorhanden ist, und es sich um keinen Oldtimer handelt?
Divischek: Das COC-Papier hat den wesentlichen Vorteil, dass es auf standardisierter Weise die Fahrzeugdaten und Spezifika wiedergibt. Von einem Kauf muss man bei Fehlen eines COC-Papiers aber nicht absehen, sofern ein Typenschein vorhanden ist, aus dem hervorgeht, dass eine EU-Zulassung des Fahrzeugtyps besteht.

?: Nächste Hürde: die Überstellung nach Hause...
Divischek: Am preisgünstigsten ist es, selbst mit dem Auto via österreichischen Probefahrts- (blau) oder Überstellungs-Kennzeichen (grün) nach Hause zu fahren. Für Deutschland gibt es die noch günstigere Möglichkeit der Kurzzulassung. Als Alternative bietet sich ein Autoreisezug an. Sicher & teuer: die Buchung eines eigenen Transporteurs. Dabei lohnt es sich, bei großen Speditionen anzufragen, ob man eine Leerfahrt nutzen kann. Das senkt den Preis deutlich.

?: Einen Sonderfall stellt Italien mit seinen komplexen Abmeldebestimmungen dar...
Divischek: In Italien darf ein Auto erst dann abgemeldet werden, wenn es entweder bereits außer Landes ist oder eine andere Zulassung erhalten hat. Die Ausfuhr kann man mittels Ausfuhrlieferdokument (einer Spedition) nachweisen oder selbst auf einem separaten Beiblatt zum Kaufvertrag bestätigen. Jedenfalls abzuraten ist von Probefahrts- oder Überstellungs-Kennzeichen, um damit ein noch in Italien angemeldetes Fahrzeug zu überführen. Das ist nämlich verboten.

?: Ist das Auto wohlbehalten am österreichischen Zielort, kommt man um das leidige Versteuern wohl nicht mehr herum?
Divischek: Genau. Der erste Weg führt zum Anmeldegutachten (analog zur Pickerlüberprüfung) bei einer autorisierten Werkstätte. Dann geht es zum Generalimporteur der jeweiligen Automarke. Dort wird das Auto in die Generaldatenbank eingetragen und man erhält entweder einen Auszug daraus oder ein COC-Papier. Fahrzeuge vor Baujahr 1997 muss man bei der Landesregierung einzelgenehmigen lassen. Sobald das Fahrzeug in der Generaldatenbank eingetragen und die NoVA bezahlt wurde, kann es wie gewohnt angemeldet werden.

?: Apropos NoVA: Wie berechnet sich diese?
Divischek: Bei Fahrzeugen aus dem EU-Ausland gilt die NoVA-Rechtslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in der EU. Lautet das Erstzulassungsdatum vor 1992, entfällt die NoVA, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert hat. Ein fettes Plus für Youngtimer. Anders bei Nicht-EU-Ländern (sogenannten „Drittländern“): Hier kommt die aktuell gültige NoVA-Rechtslage zur Anwendung.

?: Oldtimer sind aber auch beim Import aus Drittländern NoVA-frei. Wann gilt ein Fahrzeug als Oldtimer?
Divischek: Ob ein Auto als Oldtimer anerkannt wird, ist eine Frage der Einstufung durch die Finanzbehörde. Früher wurde praktisch jedes Fahrzeug, das älter als 30 Jahre war, als Oldtimer eingestuft. Das hat sich seit einer entsprechenden EU-Richtlinie von 2010 geändert. Die approbierte Liste historischer Fahrzeuge von Eurotax ist ein zu einem sehr hohen Prozentsatz akzeptiertes Instrument. Verpflichtung, sie anzuerkennen, hat die Behörde aber keine. Das Fahrzeug muss als „Sammlerstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert“ gelten, um in der EU-Nomenklatur unter die Ziffer 9705 (= Oldtimer) zu fallen. Der Ermessensspielraum des prüfenden Beamten ist dementsprechend groß.

?: Abseits der Oldtimer - ab wann gilt ein Gebrauchtwagen als solcher?
Divischek: Ab einem Alter von sechs Monaten und 6.000 gefahrenen Kilometern. Ist das Auto jünger, hat es weniger Kilometer oder beides, wird die heimische Umsatzsteuer aufgeschlagen (die ausländische erhält man im Gegenzug zurück, aber nur, falls das Auto bei einem Händler gekauft wurde). Die NoVA unterliegt grundsätzlich der Selbstbemessung, bei einem jungen Gebrauchten wird man daher natürlich Rabatt, Wertverlust, kleine Kratzer etc. ins Treffen führen. Bei einer Prüfung hat aber das letzte Wort der Finanzbeamte. Bei einem älteren Gebrauchtwagen ist die Berechnungsbasis dagegen die Händler-Rechnung. Einfuhr-Umsatzsteuer fällt in diesem Fall keine an.

?: Kann man die Rechnung „schlanker gestalten“, indem man etwa für Posten wie Winterreifen eine eigene Rechnung verlangt?
Divischek: Kann man, darf man aber nicht. Das NoVA-Gesetz sagt eindeutig, dass „mitgeliefertes Zubehör“ Teil der NoVA sein muss.

?: Wie wird die NoVA bei einem Privatkauf berechnet?
Divischek: Hier zieht der Prüfer des Finanzministeriums den Kaufpreis heran und vergleicht ihn mit dem aktuellen Eurotax-Wert. Als gelernter Österreicher kann man sich vorstellen, welcher Betrag dann für die NoVA ausschlaggebend ist – der höhere natürlich.

Zusammenfassend gilt in Sachen Besteuerung:

Fahrzeug wird aus einem "Drittland", also außerhalb der EU, importiert:
Neuwagen/Gebrauchtwagen: 10% Zoll (0%, wenn Präferenznachweis, dass Import aus Ursprungsland erfolgt), 20% Einfuhr-USt (auf Kaufpreis + Transportkosten + Zoll) - ausländ. USt. rückholbar, wenn Händlerrechnung vorhanden, Berechnung nach aktueller NoVA
Oldtimer: kein Zoll, 10% Einfuhr-USt (ausländ. USt. rückholbar, wenn Händlerrechnung vorhanden - Einfuhr-USt wird sich nach Steuerreform wohl auf 13% erhöhen), keine NoVA

Fahrzeug wird aus einem EU-Mitgliedsland importiert:
Neuwagen bis 6 Mon. und unter 6000 km: kein Zoll, 20% USt. (ausländ. USt. rückholbar, wenn Händlerrechnung vorhanden), Berechnung nach aktueller NoVA
Gebrauchtwagen ab 1992: kein Zoll, keine USt., NoVA-Regelung nach jener, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU gültig war
Gebrauchtwagen vor 1992: kein Zoll, keine USt., keine NoVA
Oldtimer: kein Zoll, keine USt., keine NoVA

Zahlreiche weitere Infos gibt es unter www.nova-rechner.at

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