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Unterschied Garantie - Gewährleistung

Garantiert verschieden

Nach wie vor weitverbreitet ist der Glaube, Garantie und Gewährleistung seien ein und dieselbe Sache. Stimmt nicht. Wir erklären den Unterschied.

Georg Koman; mid/mk
Foto: ProMotor

Bei der Garantie handelt es sich um ein freiwilliges Leistungsversprechen der Hersteller und Importeure. Sie allein entscheiden, ob, in welchem Umfang und Zeitraum sie für die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Produkte einstehen wollen.

Die Gewährleistung, auch Sachmängelhaftung genannt, ist dagegen EU-weit gesetzlich vorgeschrieben und gilt bei Neuwagen grundsätzlich zwei Jahre. Hier haftet nicht der Hersteller, sondern der Verkäufer für alle Sachmängel, die bei der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden oder zumindest "angelegt" waren.

Als Besonderheit kommt es nach sechs Monaten zur sogenannten Beweislastumkehr: Innerhalb der ersten sechs Monate muss im Anlassfall der Verkäufer beweisen, dass der Schaden nicht schon von Beginn an bestanden hat (Beweislast beim Verkäufer), in den folgenden 18 Monaten muss der Käufer beweisen, dass das sehr wohl der Fall war (Beweislast beim Käufer).

Bei Gebrauchtwagen, die älter als ein Jahr sind, kann der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen (muss vertraglich festgelegt werden), als Privatverkäufer kann man sie sogar ausschließen - etwa mit dem beliebten Satz: "Wie besichtigt und probegefahren". Nur in besonders schweren Fällen ist dann ein nachträglicher Rücktritt vom Kauf möglich.

Service bei freier Werkstatt - ein Problem?

Auch für die Werkstattwahl während der Garantiezeit gelten bestimmte Regeln. Viele gehen davon aus, dass in diesem Zeitraum ausschließlich Vertragswerkstätten reparieren dürfen. Das ist ebenfalls ein Irrglaube.

Mit der Neuregelung der GVO im Jahr 2010 hat die EU-Kommission festgelegt, dass Wartungs- und Inspektionsarbeiten auch von fabrikatsfremden (oder freien) Werkstätten durchgeführt werden dürfen, ohne dass sich dies nachteilig auf die Neuwagengarantie auswirkt.

Allerdings gelten hierfür folgende Voraussetzungen: Die fabrikatsfremde Werkstatt richtet sich bei der Reparatur nach den Herstellervorgaben und die Wartungs- und Inspektionsleistungen werden sach- und fachgerecht durchgeführt. Die Arbeiten dürfen nicht Ursache für einen später auftretenden Schaden sein, der unter die Herstellergarantie fällt. Und: Die Arbeiten dürfen nicht über normale Wartungs- und Inspektionsarbeiten hinausgehen.

Wenn man meint, dass ein Garantiefall eingetreten sei, darf man sich mit dem Problem logischerweise ausschließlich an vom Hersteller autorisierte Markenwerkstätten wenden. Die freie Werkstatt des Vertrauens mit der Reparatur beauftragen und die Rechnung nachträglich beim Hersteller oder Importeur "einreichen", funktioniert keinesfalls.

Die Markenwerkstatt muss im Garantiefall immer mit Originalteilen reparieren. Es sei denn, der Hersteller weist die Werkstatt an, zum Beispiel aufbereitete Teile zu verwenden. Entscheidend ist, dass mit den Teilen aufgetretene Mängel beseitigt werden können.

Wo das Auto gekauft wurde - beim heimischen Händler, beim Händler im EU-Ausland oder über das Internet - ist für die freiwillige Herstellergarantie unerheblich. Inhalt und Umfang der Garantie können im EU-Ausland aber von denen eines in der Heimat ausgelieferten Fahrzeuges abweichen. Hier käme dann die Garantie des Kaufortes zum Tragen.

Wann spricht man von "Durchrostung"?

Autofahrer glauben häufig, für Rostschäden müsse der Hersteller bezahlen - egal, wo sie auftreten und wie stark sie sind. Schon wieder ein Irrglaube. Die häufig zwölfjährige Garantie bezieht sich nämlich auf das "Durchrosten" und nicht auf noch so kleine Rostflecken oder gar -pünktchen. Sprich: Es muss entweder eine völlige Durchrostung (= Rostloch) vorhanden sein oder zumindest eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestehen.

Lautet die Garantie-Bedingung "Durchrostung von innen nach außen", müsse der Rostschaden darüber hinaus auf einer "inneren" Ursache beruhen, das heißt auf einem unzureichenden Korrosionsschutz. Mechanische Beschädigungen des Lackes, unsichtbare Lackfehler oder gar Durchrostung durch eine Dauertropfstelle in der Garage sind davon ausgenommen.

Manche Hersteller lassen sich in Sachen Rost allerdings bei der Ehre packen (Wer will seine Fahrzeuge schon als "Rostlauben" verschrien wissen?) und zeigen sich beim Rost-Thema kulant. Kulanz ist allerdings "noch freiwilliger" als Garantie, denn kulantes Verhalten ist bekanntlich vertraglich nicht festlegbar.

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