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ÖAMTC: Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes mit "Schönheitsfehlern"

Unklare Begriffsdefinition zum "Langsamladen" wirft Fragen auf

Ab 2022 wird der Einbau von Ladestationen in Garagen wesentlich erleichtert.Mit der fehlenden Definition des Begriffs "Langsamladen" schiebt der Gesetzgeber ein bisheriges Problem nur weiter vor sich her.

Der Bautenausschuss des Parlaments beschließt heute voraussichtlich eine deutliche Erleichterung für Besitzer:innen oder Nutzer:innen von Elektrofahrzeugen: Ab Beginn des kommenden Jahres wird der Einbau von Ladestationen in Garagen, die zum Wohnungseigentum gehören, erleichtert. Wer eine Wallbox zum "Langsamladen" installieren möchte, ist nicht mehr auf die ausdrückliche schriftliche Zustimmung aller anderen Miteigentümer:innen angewiesen. Der ÖAMTC ortet dennoch ein paar "Schönheitsfehler". Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste, erklärt: "Mit der fehlenden Definition des Begriffs 'Langsamladen' schiebt der Gesetzgeber aber das bisherige Problem vor sich her. Denn Wallboxen sind unterschiedlich ausgestattet und arbeiten mit unterschiedlicher Leistung."

Keine deutliche Klarstellung im Gesetz
Auch wenn zu begrüßen ist, dass man einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist und zumindest absichert, dass das Laden mit 3,7 Kilowatt nun nicht mehr der umfassenden Zustimmungserfordernis unterliegt: All jene, die sich z. B. für eine Wallbox mit 7,4 kW Leistung entscheiden (eine durchaus übliche Dimension), blicken in eine ungewisse Zukunft. Denn mangels deutlicher Klarstellung im Gesetz kann es sein, dass man doch wieder die Zustimmung aller Miteigentümer:innen einholen muss – und die Wallbox eventuell nicht implementiert werden kann.

Martin Hoffer: "Es ist schade, dass man die Chance nicht nutzt und eine praktikable und lebbare Grenze zieht. So wurde zwar ein erster begrüßenswerter Schritt gesetzt. Für ambitionierte Nutzer:innen werden die Grenzen der nun geschaffenen Möglichkeiten aber sehr schnell spürbar werden."

Und weil auch Ladestellen mit 11 kW noch mit vertretbarem baulichem Aufwand zu realisieren sind, fordert der Mobilitätsclub über die jetzige Regelung hinaus, dass bald auch bei Installation einer solchen Anlage der komplizierte und oft aussichtslose Weg über die ausdrückliche Einstimmigkeit beseitigt wird.

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